JudikaturJustizRS0110553

RS0110553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1998

Der Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz KO unterliegen nur jene Dauerschuldverhältnisse, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist.