RS0110549 – OGH Rechtssatz
RS0110549 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzugsfähig, das heißt angemessen bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.