JudikaturJustizRS0110539

RS0110539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 2018

Beteiligter gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.

Entscheidungen
3