RS0110518 – OGH Rechtssatz
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Ein Vorstandsmitglied, das sich für nicht befähigt erachtetet, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere wegen mangelnder Eignung und Fachkenntnisse, darf seine Wahl nicht annehmen. Unterläßt es die Ablehnung der Wahl, so macht es sich haftbar, wenn es sein Unvermögen hätte erkennen können.