RS0110510 – OGH Rechtssatz
RS0110510 – OGH Rechtssatz
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Weil die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlungen nicht zum Inhalt der Rechtsbelehrung (§§ 321, 323 Abs 1 und 327 StPO) zählt, kann § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, § 3g VerbotsG verstoße gegen Grundrechte der MRK.