RS0110509 – OGH Rechtssatz
RS0110509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vorgänge nach Urteilsfällung können aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ebensowenig gerügt werden wie eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (vgl aber § 34 Abs 2 StGB).
RS0110509 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vorgänge nach Urteilsfällung können aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO ebensowenig gerügt werden wie eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (vgl aber § 34 Abs 2 StGB).