RS0110490 – OGH Rechtssatz
RS0110490 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist das den Gegenstand des Legats bildende Vermögen bereits mit dem Erbanfall aus der Rechtszuständigkeit der Erbin ausgeschieden und besaß sie es ab damals bis zu dem nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmenden Tag der Übergabe an die Legatarin nur noch nach Art einer fideikommissarischen Substitution, war sie darüber zu testieren auch nicht mehr befugt. Eine Nichtigkeit des Legats wegen Verstoßes gegen die Testierfreiheit kann somit bei diesem Sachverhalt nicht mehr vorliegen.