JudikaturJustizRS0110467

RS0110467 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2012

Sind die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach § 21 UVG dem Unterhaltsschuldner zugekommen, ist das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse als grobe Fahrlässigkeit des Unterhaltsschuldners zu werten.

Entscheidungen
5