RS0110455 – OGH Rechtssatz
RS0110455 – OGH Rechtssatz
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Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen vom Genital des Mädchens, unter anderem während des Urinierens" für eine verläßliche Subsumtion dieses Verhaltens des Angeklagten unter das Tatbildmerkmal der "Unzucht" nicht aus.
Beim Vergehen nach § 207a StGB ist die im Abs 4 leg cit explizit postulierte Subsidiarität zu beachten.