JudikaturJustizRS0110455

RS0110455 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2001

Aus der Sicht des dargelegten, noch immer aktuellen und vom Gesetzgeber des Jahres 1994 ausdrücklich übernommenen Rechtsverständnisses über den Begriff der "Unzucht" (vgl abermals 1848 der BlgNR XVIII.GP S 1 f) reichen jedoch die allgemein gehaltenen Feststellungen des Erstgerichtes über die Herstellung von bloßen "Nacktfotos", "Ganzkörpernacktaufnahmen", "Großaufnahmen mit Detail- aufnahmen vom Genital des Mädchens, unter anderem während des Urinierens" für eine verläßliche Subsumtion dieses Verhaltens des Angeklagten unter das Tatbildmerkmal der "Unzucht" nicht aus.

Beim Vergehen nach § 207a StGB ist die im Abs 4 leg cit explizit postulierte Subsidiarität zu beachten.

Entscheidungen
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