RS0110378 – OGH Rechtssatz
RS0110378 – OGH Rechtssatz
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Der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten fachärztlichen Untersuchung ist noch angemessen, wenn der 1. Arzt vor 22:00 Uhr untersucht, die Patientin sich widerspruchslos zu Bett bringen läßt und während der Nacht nur insofern einer Beschränkung unterworfen ist, als sie die Station nicht hätte verlassen können, wenn sie dies gewollt hätte und der 2. Arzt sie am Morgen des nächsten Tages untersucht.