JudikaturJustizRS0110339

RS0110339 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 1998

Hat das Rekursgericht im Verfahren außer Streitsachen aus einer Verkennung der materiellrechtlichen Rechtslage (hier: untrennbarer Sachzusammenhang bei einer Entscheidung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in insgesamt sieben Punkten ungeachtet der Erklärung des Rekurswerbers, drei Punkte nicht anzufechten) nur einen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses aufgehoben und die Rechtssache nur insoweit an das Erstgericht zurückverwiesen, somit in Wahrheit die Sachanträge des Rekurswerbers nicht vollständig erledigt, dann kann die dadurch beschwerte Partei - das kann auch der Gegner des Rekurswerbers sein - unabhängig von einem auch im Verfahren außer Streitsachen zulässigen (RIS-Justiz RS0005774) Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO und ungeachtet der Vorschrift des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.