JudikaturJustizRS0110324

RS0110324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2016

Der Missbrauch von Alkohol (wie auch die Verschwendung) bilden im Gegensatz zur früheren Rechtslage keinen Anlass für ein Einschreiten zum Schutz des Betroffenen, es sei denn, aus dem Alkoholmissbrauch ergäbe sich ein Indiz für eine psychische Erkrankung.

Entscheidungen
3