JudikaturJustizRS0110287

RS0110287 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Ein Rechtsmittelrecht eines (sonstigen) Beteiligten besteht, wenn in seine zivilrechtliche Rechtsstellung eingegriffen wird, oder wenn ihm auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ein Rekursrecht eingeräumt wird.

Entscheidungen
16