JudikaturJustizRS0110256

RS0110256 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2001

Zu den Personen, denen das Edikt zuzustellen ist, gehört expressis verbis auch der Erleger; dies ist vorliegendenfalls die klagende Partei. Dieser wurde das Edikt aber nicht ordnungsgemäß zugestellt. Es kam mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück. Das reicht für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus. Das Erstgericht wird daher zu versuchen haben zu erheben, ob die klagende Partei, eine englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, noch existiert und wo sie nunmehr ihren Sitz hat; sollten diese Erhebungen zu keinem Ergebnis führen, wird nach § 116 ZPO vorzugehen sein, um auch der Erlegerin die Möglichkeit zur Wahrung ihrer Rechte zu geben. Erst danach kann über die Ausfolgungsanträge bzw der Einziehungsanträge des Bundes entschieden werden.

Hier: Erlag von Sparbüchern in der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes Wien als aktorische Kaution.

Entscheidungen
2