JudikaturJustizRS0110206

RS0110206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2022

Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muss der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen. Der sachlich relevante Markt umfasst demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden.

Entscheidungen
11