BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 23

§ 23Bestimmte Ware oder Leistung

Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.

Entscheidungen
32
  • Rechtssätze
    5