§ 23 Bestimmte Ware oder Leistung
§ 23 Bestimmte Ware oder Leistung — KartG 2005
§ 23 Bestimmte Ware oder Leistung — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065808
Zuletzt nach Updates gesucht am
Als bestimmte Ware (Leistung) im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten alle Waren (Leistungen), die unter den gegebenen Marktverhältnissen der Deckung desselben Bedarfes dienen.