Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Die 1967 geborene Klägerin arbeitete nach Beendigung der Schulpflicht zuerst in einer Gärtnerei und dann als Kindergartenhelferin, ehe sie 1992 im nunmehrigen Landeskrankenhaus als Reinigungskraft begann. Sie arbeitete seither - nunmehr unstrittig als Vertragsbedienstete im S…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagte releviert im Wesentlichen, die Auslegung, dass unter „Dienstverhinderung" nur die Verhinderung auch an der Ausübung anderer Tätigkeiten, die nach § 58 NÖ LVBG anzubieten wären, zu verstehen …