JudikaturJustizRS0110149

RS0110149 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2010

Nur eine Verkürzung der Vorbereitungsfrist bewirkt Nichtigkeit, nicht aber die unvollständige Benennung der den Gegenstand der Hauptverhandlung bildenden strafgerichtlichen Vorwürfe in der Ladungsschrift.

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