RS0110141 – OGH Rechtssatz
RS0110141 – OGH Rechtssatz
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Zufolge Art 4 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, BGBl Nr 472/1976, fällt das Vorweisen eines verfälschten Passes gegenüber einem österreichischen Zollwachbeamten auf der Eisenbahnstrecke zwischen Fortezza/Franzensfeste und dem Brenner unter die österreichische Strafgerichtsbarkeit.