Spruch Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Erstklägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Erstklägerin hat ihren Sitz in New York. Sie ist Inhaberin zweier im Markenregister des Österreichischen Patentamtes registrierter Marken. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Klägerinnen ist die Zweitklägerin zum europaweiten Vertrieb von Waren (gehobene Herrenoberbekleidung) …
Rechtliche Beurteilung Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Erstklägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen den Beschluß des Erstgerichtes bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht die Zurückweis…