JudikaturJustizRS0109982

RS0109982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2005

Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern, und zwar selbst dann, wenn gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in der Vergangenheit hat keine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG bei solchen Sachverhalten zur Folge, die erst in der Zukunft verwirklicht werden.

Entscheidungen
4