Spruch Telegraphische Eingaben bewirken keine Verlängerung einer vom Richter festgesetzten Frist. Entscheidung vom 5. Juni 1962, 8 Ob 198/62. I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.…
Text Zur ersten Tagsatzung vom 31. Mai 1961 erschien für den Drittbeklagten ein vertretungsbefugter Kanzleiangestellter des nunmehrigen Rechtsanwaltes des Drittbeklagten. Er wurde, da keine Vollmacht vorgelegt wurde, gemäß § 38 ZPO. gegen nachträgliche Vorlage der Vollmacht bis 21. Juni 1961 einstweilen …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Ansicht des Drittbeklagten, die Frist für die nachträgliche Vorlage der Vollmacht sei deshalb gewahrt, weil nicht der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem die Vollmacht zur Post gegeben wurde, sondern der Zeitpunkt, in welchem dem Gerichte telegraphisch bekanntgegeben wurde, daß …