JudikaturJustizRS0109907

RS0109907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2018

Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 68/38; ÖA 1998, 15; 1 Ob 2383/96i ua). Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737; ÖA 1994, 99 U94 ua), wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein (Schwimann, Unterhaltsrecht 29 mwN).

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