JudikaturJustizRS0109868

RS0109868 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. April 1998

Da die Pfändung die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht verschlechtern könne und dem Gläubiger nicht mehr Rechte zu verschaffen vermöge, als der Verpflichtete selbst gehabt habe, sind wenn ein anderer Solidargläubiger mit einer Zahlungsaufforderung (Kontoverfügung) dem Pfändungsgläubiger zuvorgekommen ist, die Rechte des letzteren suspendiert und erlöschen, wenn der Drittschuldner an jenen zahlt, der ihn als Erster dazu aufgefordert hat beziehungsweise der zuerst erteilten (sonstigen) Kontoverfügung entspricht.