RS0109838 – OGH Rechtssatz
RS0109838 – OGH Rechtssatz
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Die Tätigkeit des Unterbringungsgerichts erschöpft sich in der Feststellung der Unzulässigkeit der Unterbringung, was die Verpflichtung des Abteilungsleiters nach sich zieht, die Unterbringung sogleich aufzuheben; die Erlassung einer Entlassungsverfügung durch den Richter ist im § 26 Abs 3 UbG nicht vorgesehen.