RS0109798 – OGH Rechtssatz
RS0109798 – OGH Rechtssatz
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Die Vorschrift des § 106 Abs 11 der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen bei einer Stiegenbreite von einhundertzwanzig Zentimeter und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, ist ungeachtet dessen, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bestanden hat und auch nicht in Art III Abs 6 der Wiener Bauordnung als rückwirkende Bestimmung genannt ist, als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.