JudikaturJustizRS0109731

RS0109731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2017

Der aufschiebend bedingte Vertrag entfaltet Vorwirkungen, in deren Rahmen etwa auf Bewirkung aller Handlungen geklagt werden kann, die zur Beendigung des Schwebezustands erforderlich sind. Vor dessen Beendigung besteht jedoch noch kein Recht auf Vertragserfüllung durch Erbringung der Hauptleistungen. Insbesondere mangelt es während des Schwebezustands an einem Titel, der bereits den Erwerb eines Sachenrechts rechtfertigen könnte. Vor Eintritt der Bedingung kann daher etwa der Käufer einer Liegenschaft weder deren Übergabe noch den Übereignungsanspruch durchsetzen. Zulässig ist dagegen eine Klage auf Feststellung, ob überhaupt ein die Parteien vorerst bindendes, wegen eines erforderlichen behördlichen Genehmigungsakts in seiner vollen Wirksamkeit jedoch aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vorliegt ( in casu: Genehmigung der Veräußerung von Weiderechten durch die Agrarbehörden nach dem StELG 1983).

Entscheidungen
2