RS0109693 – OGH Rechtssatz
RS0109693 – OGH Rechtssatz
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In Ansehung des Umstandes, daß eine Strafverfolgungsbehörde oder ein zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Beamter getäuscht wird, muß zumindest bedingter Vorsatz vorliegen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn der Täuschende Spuren einer anscheinend stattgefundenen Straftat schafft (hier: Einbruchsspuren), welche die Sicherheitsbehörde zu amtswegigen Ermittlungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung veranlassen und der Täter solche von Amts wegen einzuleitende Erhebungen ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.