JudikaturJustizRS0109668

RS0109668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2023

§ 914 ABGB gilt auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen. Dabei ist insbesondere der dem Gesellschaftsrecht eigene Treuegedanke unter Bedachtnahme auf die berechtigten Belange aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Entscheidungen
8