RS0109654 – OGH Rechtssatz
RS0109654 – OGH Rechtssatz
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Unabhängig davon, wer für die vorschriftsmäßige Beleuchtung eines geschlossenen Zuges im Sinne des § 77 StVO zu sorgen hatte, verstößt jeder Teilnehmer dieses Zuges gegen § 77 StVO, wenn die in Abs 2 vorgeschriebene Beleuchtung nicht eingehalten wird. Einem geschädigten Teilnehmer ist dabei eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, wenn er in einer nicht ausreichend gesicherten Fußgängergruppe ging.