JudikaturJustizRS0109610

RS0109610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. August 2007

§ 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere belastete bücherliche Rechte anwendbar, so auch auf ein verpfändetes Fruchtgenussrecht, weil § 51 GBG dem Grundsatz Rechnung trägt, dass Rechte Dritter durch einen Verzicht nicht beeinträchtigt werden dürfen. Bei der Löschung eines verpfändeten bücherlichen Rechts aufgrund einer Verzichtserklärung des Pfandbestellers ist gemäß § 51 GBG in einem Beisatz zur Löschungseintragung auf deren Unwirksamkeit in Ansehung des (Afterpfandrechtes)Pfandrechtes hinzuweisen.

Entscheidungen
3