JudikaturJustizRS0109590

RS0109590 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2024

Dass der Kläger unzweckmäßigerweise nicht gleich die Klage beim nun begehrten Gericht eingebracht und vom Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, steht einer zweckmäßigen Delegierung nicht entgegen.

Entscheidungen
32