JudikaturJustizRS0109567

RS0109567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

In der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen.

Entscheidungen
10