Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 892,03 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 148,67 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Das Berufungsgericht hat über Antrag des Beklagten nach § 508 Abs 1 ZPO seinen ursprünglichen Ausspruch dahin abgeändert, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil mittlerweile ein baubehördlicher Bescheid vom 11. 10. 2010 ergangen sei, der die Entfernung…
Rechtliche Beurteilung Entgegen diesen Ausführungen erweist sich die Revision des Beklagten als nicht zulässig, was zufolge § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO wie folgt kurz zu begründen ist: 1.) Der baubehördliche und in der Revision erstmals vorgelegte Untersagungsbescheid, MA 37/19 ***** 10 39434 1/2010, erging am 11. 10.…