JudikaturJustizRS0109497

RS0109497 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2019

Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.

Entscheidungen
15