RS0109479 – OGH Rechtssatz
RS0109479 – OGH Rechtssatz
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Die Beschwerde gegen einen Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses einzubringen, gleichgültig ob die Fortsetzung in einer Haftverhandlung, in der Hauptverhandlung oder gemäß § 181 Abs 5 StPO ohne mündliche Verhandlung schriftlich angeordnet wurde.