JudikaturJustizRS0109422

RS0109422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 1999

Bei der Testamentserrichtung handelt es sich aber um eine im Instanzenzug nicht mehr verbesserbare Amtshandlung, sodaß der Richter - selbst wenn er anderer Rechtsmeinung sein sollte - alles vorzukehren hat, um die gewünschte Rechtswirksamkeit zu gewährleisten. Gerade bei unklarer Gesetzeslage hat er daher eine das Gesetz auslegende höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls zu berücksichtigen.

Entscheidungen
4