JudikaturJustizRS0109415

RS0109415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Ist die Praxis im Ursprungsland nicht einhellig oder nicht einmal von einer Meinung deutlich dominiert, so sind subsidiär die herrschende (überwiegende) Lehrmeinung des betreffenden Staates und erst in letzter Linie der Gesetzeswortlaut im Lichte der Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätze der betroffenen Rechtsordnung heranzuziehen; sich von vornherein nur auf den fremden Gesetzeswortlaut zu beschränken, ist deshalb unzulässig. Die entsprechenden Kenntnisse muss sich der österreichische Rechtsanwender von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.

Entscheidungen
7