JudikaturJustizRS0109299

RS0109299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. November 2015

Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).

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