RS0109299 – OGH Rechtssatz
RS0109299 – OGH Rechtssatz
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Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).