JudikaturJustizRS0109225

RS0109225 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2020

Die Unterlassung der Schadensminderung kann dem Geschädigten dann vorgeworfen werden, wenn die von ihm unterlassene - zumutbare - Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern.

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