Spruch Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den mit S 8.019,80 bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.336,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete, unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst stehende Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt die Rechte von Filmurhebern an Werken der Filmkunst wahr, und zwar insbesondere das Recht auf Geltendmac…
Rechtliche Beurteilung Hiezu hat der erkennende Senat erwogen: Nach § 38 Abs 1 Satz 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken - mit der in § 39 Abs 4 UrhG enthaltenen Beschränkung - dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Zum Zweck dieser Norm führen die EB zum UrhG 1936 folg…