JudikaturJustizRS0109102

RS0109102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 1998

Wohl hat der Geschäftsführer den Verzicht zu beweisen, daß der erlassene Betrag aber zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich wäre, hat die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen.