Spruch Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, § 140 Abs 5 und 7 BSVG als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Begehren des Klägers auf Zahlung einer höheren Ausgleichszulage ab 1.2.1994. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger vom 1.2. bis 31.12.1994 eine Ausgleichszulage von monatlich S 1.703,10 und ab 1.1…
Rechtliche Beurteilung Der zu a) gestellte Antrag ist unzulässig. Ein Recht, vom Obersten Gerichtshof die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit zu begehren, steht dem Revisionswerber nicht zu (SSV-NF 4/153, 6/51 uva). Der diesbezügliche Antrag in der Revision ist daher zurückzuweisen. …