JudikaturJustizRS0109002

RS0109002 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen.

Entscheidungen
18