JudikaturJustizRS0108980

RS0108980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 1997

Was die vom Mietzins zu entrichtende (und daher gemäß § 15 Abs 2 MRG vom Vermieter auf den Mieter überwälzbare) Umsatzsteuer ist, entscheidet die Steuerbehörde. Hält sich ihre Steuervorschreibung im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesanwendung, ist der Vermieter nicht gehalten, diese Vorschreibung zu bekämpfen oder zu seinen Lasten zu korrigieren; er ist vielmehr gemäß § 15 Abs 2 MRG berechtigt, diese Umsatzsteuer vom Mieter ersetzt zu verlangen (hier: Finanzamt schreibt dem Vermieter hinsichtlich der Mieteinnahmen für das gesamte Bestandobjekt (gemischt genutztes Mietobjekt: Wohnräume und Geschäftsräume) eine einheitliche Umsatzsteuer von 20 Prozent vor).