JudikaturJustizRS0108979

RS0108979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2013

§ 15 Abs 2 MRG gestattet dem Vermieter, jene Umsatzsteuer auf den Mieter zu überwälzen, die vom Mietzins zu entrichten ist. Im Normalfall beträgt diese Umsatzsteuer 20 Prozent (§ 10 Abs 1 UStG 1994); es ist jedoch der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent anzuwenden, wenn Grundstücke für Wohnzwecke vermietet werden (§ 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994). Den Fall einer Grundstücksvermietung zur gemischten Verwendung (teils für Wohnzwecke, teils für Geschäftszwecke) regelt das Gesetz nicht. Denkmögliche Lösungen dieses Problems sind die einheitliche Besteuerung des Mietzinses mit 10 Prozent oder 20 Prozent; daneben kommt eine Aufteilung des Mietzinses und dessen verschiedene Besteuerung nach den Nutzungsanteilen in Betracht.

Entscheidungen
4