JudikaturJustizRS0108946

RS0108946 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2021

Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.

Entscheidungen
8