JudikaturJustizRS0108901

RS0108901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2003

Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur zugunsten von Verbrauchern, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt.

Entscheidungen
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