JudikaturJustizRS0108886

RS0108886 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2023

Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.

Entscheidungen
20