JudikaturJustizRS0108885

RS0108885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2019

Bei der Hemmung der Verjährung gemäß § 9 Abs 2 KO handelt es sich um eine Ablaufshemmung (hier: § 48 ASGG). Diese findet nicht nur auf Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern auch auf Präklusivfristen analoge Anwendung.

Entscheidungen
7