RS0108859 – OGH Rechtssatz
RS0108859 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet einem Gesellschaftsgläubiger gegenüber direkt, wenn er schuldhaft dessen Eigentumsvorbehalt mißachtet und der Gläubiger infolge Verlustes seiner dinglichen Sicherheit und Uneinbringlichkeit seiner Forderung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Schaden erleidet.